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Satzung

der Kegelgemeinschaft Konstein-Wellheim e.V.

Stand: 01. Mai 2005

§ 1

Verein führt den Namen Kegelgemeinschaft Konstein-Wellheim. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.

Der Sitz des Vereins ist Markt Wellheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Kegelgemeinschaft Konstein-Wellheim ist Mitglied beim Bayerischen Landessportverband (BLSV) und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.

§ 2

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und Zwar insbesondere des Kegelsports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§ 51 bis 68 Ao). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben; die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

§ 4

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, der jeweils zum Jahresbeginn fällig wird. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt, Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 5

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 6

Werden die Interessen des Vereins von dem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über die Ausschließung wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied von seitens des Vorstandes schriftlich bekannt gegeben.

§ 7

Die Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung

§ 8

Der Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassier
Schriftführer

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt sein. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 9

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein vertreten. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten jeweils zwei gemeinsam den Verein. Im Innenverhältnis zum Verein gilt. dass der 2. Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind

§ 10

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung sein soll. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er bedarf für Geschäfte über den Betrag von DM 1000.-- im Einzelfall, sowie für Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandsitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht

§ 11

Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) den Vorstandsmitgliedern (siehe § 8)
b) den Spielleitern für Herren und für Damen
c) den Mannschaftsführern

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Unterstützung und Beratung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.

Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandsitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu.

Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

§ 13

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, die aber nicht Bestandteil der Satzung sein sollen.

§ 14

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Marktgemeinde Wellheim oder für den Fall dessen Ablehnung einem gemeinnützigen Verein im Markt Wellheim mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen: Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 5. Mai 1985.

Die Satzung wurde am 23. Oktober 1985 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt, VR 644 eingetragen

Änderung vom 21.04.2005